Über 500 Fachinfos zu Brandvorbeugung und Brandabwehr, 100 Mustervorlagen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Brandschutz
Themen
-
Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
- Explosionsschutzmaßnahmen und VEXAT
- Unterweisung
-
Recht und Haftung im Brandschutz
- Vorschriften-Radar
- Radar Technische Richtlinien
- Normen-Radar
- Haftung im Brandschutz
- Datenschutz und Datensicherheit im Brandschutz und Gewerberecht
- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
-
Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
- Brandschutzorgane
- Brandschutzordnung
- Brandschutzpläne
- Sicherheitskennzeichnung
- Rauchen/Rauchverbot
- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
- Unterweisungen und Brandschutzübungen
- Evakuierung
- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
- Lehrlinge und Brandschutz
- Argumentation von Brandschutzmaßnahmen
-
Bau- und Anlagentechnik
- Anforderungen an Bauprodukte
- Allgemeine Anforderderungen an Gebäude – OIB-RL 2
- Fluchtwege, Notausgänge – Fluchtkonzept der AStV
- Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m – OIB-RL 2.3
- Orientierungs-, Not- und Sicherheitsbeleuchtung
- Elektrische Anlagen, Blitzschutz
- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
- Flächen für die Feuerwehr
- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
- Betriebsbauten – OIB-RL 2.1
- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
- Beherbergungsbetriebe
- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
-
Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
-
Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
- Kältemittel und Kälteanlagen
- Werkzeuge und Maschinen
- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
- Lackierarbeiten, Beschichtung
- Kläranlagen
- Abfallbehandlungsanlagen
- Brandschutz bei Abfällen im Betrieb
-
Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
- Batterien, Ladestationen, Batterieräume
- Brennbare Flüssigkeiten
- Flüssiggas
- Gasflaschen
- Druckgaspackungen
- Lagerung von brennbaren Stoffen
- Zusammenlagerung von gefährlichen Stoffen
- Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
- Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – VbF
- Gasflaschen und Gaselager
- Lagerung von Flüssiggas – FG-V 2002
- Lagerung von Sprengmitteln
- Explosionsschutz
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 2. Einteilung der Veranstaltungsstätten
(1) Die Veranstaltungsstätten werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Volltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten, die mit einem eigenen Bühnenhaus ausgestattet sind und sich daher insbesondere für Theateraufführungen unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;
Saaltheater, das sind in einem Gebäude befindliche Veranstaltungsstätten mit einem Bühnenraum, die sich zwar ins- besondere für Theateraufführungen, jedoch nicht unter Verwendung eines großen szenischen Apparates eignen;
Zirkusanlagen, das sind in Gebäuden, Zelten oder im Freien befindliche Veranstaltungsstätten, die insbesondere für Zirkusse und für Varietés geeignet sind;
Ausstellungsanlagen, das sind Gebäude, Gebäudeteile, Zelte oder im Freien befindliche Einrichtungen, die zur Durchführung von Ausstellungen oder Tierschauen bestimmt sind;
Volksvergnügungsstätten, das sind Anlagen, die technische Einrichtungen aufweisen, welche als typische pratermäßige Volksvergnügungen (§ 6 Abs. 1 Z. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) Verwendung finden, auch wenn sie sich außerhalb von Volksbelustigungsorten befinden;
Kinobetriebsstätten, das sind alle Anlagen, die der Durchführung von dem Wiener Kinogesetz 1955 unterliegenden öffentlichen Aufführungen von Filmen und von anderen durch Projektion oder auf ähnliche Weise erzeugten Bildern dienen;
Sonstige Veranstaltungsstätten, das sind alle nicht nach Z 1 bis 6 zu beurteilenden Anlagen (Gebäude, Gebäudeteile, Zelte, Einrichtungen und Plätze im Freien), die zur Durchführung der unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen (zB Theateraufführungen, Varietevorführungen, musikalische oder sportliche Darbietungen, Tanz- oder Spielapparatebelustigungen, Vorträge) verwendet werden.
(2) Für die in Abs. 1 Z 7 genannten Veranstaltungsstätten gelten nur die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes (II. Abschnitt). Für die in Abs. 1 Z 1 bis 6 eingeführten Sondergruppen von Veranstaltungsstätten gelten sowohl die allgemeinen Bestimmungen als auch die die jeweilige Gruppe betreffenden Sonderbestimmungen (Abschnitte III bis VII a). Stehen eine allgemeine Bestimmung und eine Sonderbestimmung miteinander in Widerspruch, gilt nur die letztere. Ist eine Veranstaltungsstätte infolge ihrer Bestimmung für Veranstaltungen verschiedener Art mehreren der im Abs. 1 genannten Gruppen zuzuordnen, gelten für sie alle in Betracht kommenden Bestimmungen; sollten diese einander jedoch widersprechen, gilt die jeweils strengere Regelung.