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Dokument-ID: 052634
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 51. Portier und Telefon
(1) Während der Anwesenheit von Zuschauern muß die Portierloge ständig besetzt sein.
(2) Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß in der Portierloge und im Dienstzimmer des technischen Aufsichtsorganes vorhanden sein.