Dokument-ID: 052633

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 50. Brandmelde- und Hausalarmanlagen

(1) In jedem Volltheater müssen ein mit der Feuerwehr der Stadt Wien direkt in Verbindung stehender Brandmelder, eine mit diesem Brandmelder verbundene, sowohl selbsttätige als auch von Hand aus bedienbare Nebenmeldeanlage und eine Hausalarmanlage vorhanden sein.

(2) Der Brandmelder (Hauptmelder) ist im Erdgeschoß des Bühnenhauses an gesicherter und jederzeit leicht zugänglicher Stelle unterzubringen.

(3) Die Auslösestellen der Nebenmeldeanlagen sind im Zuschauer- und Bühnenhaus in zweckmäßiger Weise zu verteilen, wobei sich mindestens eine in der Nähe des Dienstsitzes des technischen Aufsichtsorganes auf der Bühne und eine in der Portierloge befinden muß.

(4) Die Hausalarmanlage muß so eingerichtet sein, daß eine zuverlässige Verständigung zwischen dem polizeilichen Überwachungsorgan oder den Angestellten im Zuschauerhaus und dem auf der Bühne befindlichen technischen Aufsichtsorgan des Magistrates jederzeit möglich ist. Zu diesem Zweck sind an den durch Bescheid festgesetzten Stellen im Zuschauerhaus Einzeltasten und Läutwerke und auf der Bühne nächst dem Sitz des technischen Aufsichtsbeamten ein Läutwerk, eine Nummerntafel, Einzeltasten und ein Generaltaster anzubringen.