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Dokument-ID: 052641

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 57. Einbauten und Einrichtungen des Bühnenraumes

(1) Arbeitsgalerien müssen mindestens 1 m breit, von Hängestücken mindestens 50 cm entfernt und durch eine Stiege oder Steigleiter von der Bühne zugänglich sein.

(2) Arbeitsgalerien, Lauf- und Verbindungsbrücken sowie höher als 1,50 m über dem Fußboden gelegene Bedienungsstellen für technische Einrichtungen sind mit mindestens 1 m hohen, standsicheren Geländern auszustatten, die bis auf eine Höhe von 30 cm mit Drahtnetzen oder Blech abzudecken sind. Die Arbeitsgalerien sind im Bereich von Gewichtszügen gegen das Abstürzen von Personen und Herunterfallen von Gegenständen zu sichern.

(3) Erhöhte Bedienungsstellen technischer Einrichtungen müssen gesicherte Zugänge besitzen.

(4) Hauptstücke sind an nicht oder nur schwer brennbaren und nicht leicht schmelzbaren Tragstangen sicher und mindestens zweifach zu befestigen.