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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 56. Bühnenraum und Bühnenvorhang
(1) Der Bühnenraum muß durch feuerbeständige Wände und Decken abgeschlossen sein und darf mit dem Zuschauerraum nur durch die Bühnenöffnung verbunden sein. Ist der Bühnenraum nicht überbaut, müssen seine Umfassungswände wie Brandmauern ausgebildet sein und mindestens 15 cm über die angrenzenden Dachflächen hinausragen. Zwischen Bühnen- und Zuschauerfluren bestehende Verbindungen sind als Sicherheitsschleusen auszubilden. Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum entweder durch einen schwer oder nicht brennbaren oder durch einen schwer brennbar gemachten Vorhang abgeschlossen sein, der nicht leicht schmelzbar ist und dessen Befestigungsmittel nicht brennbar sind. Wurde im Hinblick auf den großen Dekorationsaufwand die Anbringung einer Kurtine aufgetragen oder bedungen, muß den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2 und 42 entsprochen werden.
(2) Der Bühnenraum darf keine Ober- oder Unterbühne aufweisen. Die Anbringung von Zügen zum Aufhängen von Dekorationen und die Einrichtung von Arbeitsgalerien in geringem Umfang sind zulässig, doch darf der Bühnenraum höchstens doppelt so hoch sein wie die Bühnenöffnung.
(3) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und der mit der Leitung der Feuerwache betrauten Person ist beiderseits der Bühnenöffnung je ein Dienstplatz von ca. 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß das Austreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann.