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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
VI. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR AUSSTELLUNGSANLAGEN
§ 85. Bauliche Beschaffenheit
(1) Die Umfassungswände von mehrgeschossigen Ausstellungsanlagen und die Wände der zu diesen Veranstaltungsstätten gehörenden Stiegenanlagen müssen feuerbeständig, die Decken und Scheidewände zwischen den Schauräumen sowie die Wände gegen Verkehrswege mindestens feuerhemmend ausgestaltet sein.
(2) Besteht auf Grund der Größe, baulichen Beschaffenheit oder Einrichtung einer ein- oder mehrgeschossigen Ausstellungsanlage eine besondere Brandgefahr, ist die Feststellung der Eignung (§ 21 Abs. 5 und 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) davon abhängig, daß die Ausstellungsanlage zur Vermeidung einer Brandausbreitung im erforderlichen Maße durch Brandmauern in Brandabschnitte geteilt ist.