Dokument-ID: 052672

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 86. Begehbare Fläche und Fassungsraum

(1) Die begehbare Fläche einer Ausstellungsanlage muß so groß sein, daß auf jeden der in dieser jeweils anwesenden Besucher stets eine begehbare Fläche von mindestens 0,5 m2 entfällt; daher darf der Fassungsraum in keinem Fall größer sein, als das Doppelte der in Quadratmetern gemessenen begehbaren Fläche.

(2) Ist der Andrang der Besucher so groß, daß eine Überschreitung des Fassungsraumes droht, so ist der Besucherverkehr während der Zeit eines solchen Andranges zu regeln und der Einlaß nach Bedarf zeitweilig einzustellen.