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Dokument-ID: 052674
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 88. Stiegen
Stiegen, die den Besuchern als Hauptverkehrswege dienen und zwei oder mehrere Geschosse verbinden, haben geradarmig, feuerbeständig und nicht freitragend zu sein. Die dazu gehörigen Stiegenhäuser müssen feuerbeständig und gegen die Geschosse durch Türen abgeschlossen sein.