Dokument-ID: 052675

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 89. Sicherheitsbeleuchtung

Nicht im Freien befindliche Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungen nicht ausschließlich bei Tageslicht stattfinden, müssen mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.