Dokument-ID: 052674

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 88. Stiegen

Stiegen, die den Besuchern als Hauptverkehrswege dienen und zwei oder mehrere Geschosse verbinden, haben geradarmig, feuerbeständig und nicht freitragend zu sein. Die dazu gehörigen Stiegenhäuser müssen feuerbeständig und gegen die Geschosse durch Türen abgeschlossen sein.