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Dokument-ID: 052676

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 90. Maschinelle Einrichtungen, feuergefährliche Gegenstände, Flüssigkeiten und Gase sowie brennbare Materialien

(1) Werden in Ausstellungsanlagen Maschinen für Ausstellungs- oder Vorführungszwecke aufgestellt oder betrieben, können die im § 28 Abs. 1 vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen entfallen, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine Gefährdung von Besuchern vermieden werden kann.

(2) In Ausstellungsanlagen, in denen Ausstellungsgegenstände gezeigt werden, die brennbare Flüssigkeiten oder Gase oder feuergefährliche Gegenstände enthalten, dürfen diese brennbaren bzw. feuergefährlichen Mittel nur in der unbedingt notwendigen Menge verwahrt und verwendet werden. Die ausgestellte Menge dieser Mittel ist vom Magistrat bescheidmäßig zu begrenzen.

(3) Holzwolle, Stroh und anderes brennbares Verpackungsmaterial darf in Ausstellungsräumen und anderen den Besuchern zugänglichen Räumen nicht verwahrt werden.