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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 96. Geschicklichkeits- und Kraftspiele
(1) Die Einrichtungen der Geschicklichkeits- und Kraftspiele (Ring- und Ballwerfen, Plattenlegen und -werfen, andere Wurfspiele u. dgl.) sind, soweit dies die Spieldurchführung zuläßt, standsicher aufzustellen. Bei Wurf- und Rollspielen haben an frei zugänglichen Längsseiten ausreichend hohe, durchschlagsichere Schutznetze oder -blenden angebracht zu sein, die bei Wurfspielen eine Mindesthöhe von 2,20 m haben müssen. Leisten, die zur Festlegung der Wurfweite auf dem Fußboden angebracht sind, dürfen höchstens 3 cm hoch sein.
(2) Die Fall- und Wurfbahnen von Gegenständen, die durch Form (z.B. Spitzen) oder Gewicht geeignet sind, Personen zu gefährden, sind gegen gefahrbringende Annäherung zu umwehren.