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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 97. Ringelspiele
(1) Bei den als Fliegerkarussell ausgeführten Ringelspielen sind die Sitze so aufzuhängen, daß ein Überschlagen während der Fahrt unmöglich ist. Die Tragketten der Sitze sind in halber Länge und die Aufhängevorrichtungen an die Tragkonstruktion bei den Anschlüssen mittels Sicherheitsketten zu überbrücken. Die Sitze sind derart mit einer Verschlußvorrichtung (zB Kette, Stange) zu versehen, daß der Schutz der benutzenden Personen gegen Herausfallen gewährleistet ist. Fliegerkarussells sind gegen die Zuschauer mit einer mindestens 1 m hohen standfesten Abschrankung mit verschließbaren Zu- und Abgängen zu versehen; diese Abschrankung muß im Abstand von mindestens 1,50 m vom größten Flugkreis oder unterhalb eines Flugkreises errichtet sein, in welchem die Unterkante der Sitzfläche vom Boden einen Abstand von mindestens 3 m hat. Für Fliegerkarussells, die auf einem Podium aufgebaut sind, ist eine Abschrankung dann nicht erforderlich, wenn die Unterkante der Sitzfläche am Beginn der Podiumskante eine Flughöhe von mindestens 3 m über dem Erdboden hat.
(2) Während der Karussellfahrt ist der Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der gemäß Abs. 1 erforderlichen Abschrankung bzw. auf dem die Abschrankung entbehrlichmachenden Podium unzulässig. Die Sitze von Kettenkarussells dürfen nur von je einer Person benützt werden; das Schwingen und Händereichen ist unzulässig. Diese Verbote müssen deutlich lesbar angeschlagen sein.
(3) Zur Fahrt mit Fliegerkarussells dürfen Kinder unter zehn Jahren nicht zugelassen werden. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Fliegerkarussells, die besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichtet und kindergerecht ausgestattet sind (Kinderfliegerkarussells).
(4) Auf Ringelspielen, die keine Fliegerkarussells sind, müssen Kinder unter 10 Jahren angeschnallt sein, wenn sie während der Fahrt von erwachsenen Aufsichtspersonen nicht begleitet sind und von ihren Plätzen heraus- oder herunterfallen könnten.