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Dokument-ID: 052695
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 103d. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung
(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jede Kinobetriebsstätte muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
(2) Auch Bildwerferräume und deren Fluchtwege sind mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung zu versehen.