Dokument-ID: 052694

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 103c. Fassungsraum

idF LGBl. Nr. 04/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

In der Nähe der Kasse ist ein deutlicher Fassungsraumplan der Kinobetriebsstätte an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen.