Dokument-ID: 052695

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 103d. Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung

idF LGBl. Nr. 04/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Als Beleuchtung darf nur elektrisches Licht verwendet werden. Jede Kinobetriebsstätte muß über eine elektrische Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

(2) Auch Bildwerferräume und deren Fluchtwege sind mit einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung zu versehen.