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Dokument-ID: 052696
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 103e. Sonderbeleuchtung (Panikbeleuchtung)
Ein Teil der Beleuchtung von Zuschauerräumen muß vom Bildwerferraum, vom Saalparterre und von jedem Rang mit mehr als 100 Plätzen einschaltbar sein. Eine Ausschaltung dieses Teiles der Beleuchtung darf nur mit jenem Schalter möglich sein, mit dem die Einschaltung erfolgte (Panikschalter).