Duldung von Änderungen (Umwidmung Büro – Wohnung)
Jeder Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten berechtigt. Es kann sich dabei um bauliche Änderungen, aber auch um rechtliche Änderungen (zB Widmungsänderung) handeln.
Der Wohnungseigentümer kann somit grundsätzlich nur über sein ihm zugewiesenes Wohnungseigentumsobjekt alleine verfügen. Sobald eine Änderung in die Sphäre des Hauses oder der übrigen Wohnungseigentümer eindringt, ist die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen (Genehmigungspflicht).
Welche Widmung ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt hat, wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern festgelegt. Dies erfolgt üblicherweise mit Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages.
Eine Änderung der Widmung (zB von Geschäftslokal auf Wohnung) kann die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beeinflussen. In diesem Fall wird die Zustimmung aller Wohnungseigentümer einzuholen sein.
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