Dienstvertrag: Kostenloser Textbaustein zur Vereinbarung von Zeitausgleich
Grundsätzlich gebührt eine Abgeltung von Über- und Mehrstunden in Geld, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde (vgl § 10 Abs 2 AZG). Die Einzelvereinbarung geht dabei dem Kollektivvertrag vor. Der Kollektivvertrag hat seinerseits Vorrang vor einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung.
Dem Arbeitnehmer kommt gem § 19f Abs 3 AZG ein Wahlrecht zu, ob er die Überstunden in Entgelt oder in Zeitausgleich abgegolten haben möchte (vgl OGH 9 ObA 44/14g). An seine Auswahl ist der Arbeitnehmer gebunden.
Textbaustein mit rechtlichen Anmerkungen
Zusätzlich zum Textbaustein, der sofort in einen Dienstvertrag zur Vereinbarung von Zeitausgleich für Mehr- und Überstunden eingebaut werden kann, werden Sie über die Rechtsgrundlagen von Zeitausgleich informiert.
Ihre Vorteile
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