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Praxiswissen
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Definition eheliches Gebrauchsvermögen
Eheliches Gebrauchsvermögen sind gem § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören etwa Hausrat und Ehewohnung.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827364 -
Begriff und Abgrenzung
Ehewohnungen gehören gem § 81 Abs 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen, im Folgenden werden Begriff und Abgrenzung der Ehewohnung näher erläutert.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827371 -
Gemeinsam angeschaffte Ehewohnung
In diesem Beitrag finden Sie Beispiele zur Verwendung eingebrachter, geerbter oder von dritter Seite geschenkter Mittel (Verkauf/Übernahme der Ehewohnung) in mehreren Varianten.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827374 -
Eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Ehewohnung
Eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung; bei der Ehewohnung wird hierzu unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG eine Ausnahme gemacht.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827392 -
Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts
Gerichte haben in Bezug auf eine Aufteilung diverse Anordnungsbefugnisse nach §§ 86 bis 94 EheG um dem konkreten Einzelfall gerecht werden zu können.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827398 -
Benutzung der Ehewohnung aufgrund dinglicher Rechte
Zur Übertragung des dinglichen Rechts, wie etwa Eigentum, an der Ehewohnung an einen Ehegatten nach der Scheidung (§ 87 Abs 1 EheG).Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827400 -
Benutzung der Ehewohnung aufgrund obligatorischer Rechte
Grundsätzlich kann das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in die Rechte Dritter eingreifen, § 87 Abs 2 EheG bildet dazu eine Ausnahme.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827403 -
Benutzung der Ehewohnung als Dienstwohnung
Anordnungen des Gerichts für Ehewohnungen, die als Dienstwohnung benützt werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 88 Abs 1 EheG erfolgenClemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827457 -
Anordnung einer Ausgleichszahlung
Eine Aufteilung der Aufteilungsmasse erfolgt im außerstreitigen Verfahren und ist nach Billigkeit iSd § 83 EheG vorzunehmen. Erfahren Sie hier Näheres über die Festlegung der Aufteilungsmasse, den Bewertungsstichtag etc.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827460 -
Ein Ehegatte behält die Ehewohnung (dinglich)
Behält ein Ehegatte das dingliche Recht an der Ehewohnung, ist eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten; der folgende Beitrag behandelt insbes die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens (Verkehrswert – Substanzwert).Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827472