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§ 1430. Abschluss einer Rechnung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1430. Abschluss einer Rechnung
(nichtamtliche Übersvhrift)
Eben so wird von Handels- und Gewerbsleuten, welche mit ihren Abnehmern (Kunden) zu gewissen Fristen die Rechnungen abzuschließen pflegen, vermuthet, daß ihnen, wenn sie über die Rechnung aus einer späteren Frist quittirt haben, auch die früheren Rechnungen bezahlt seyn.