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Dokument-ID: 075557
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1431. Zahlung einer Nichtschuld.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.