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Die Lebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Fakten zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Nach § 1175 ABGB liegt der GesbR die Definition zugrunde, dass sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005441 -
Voraussetzung für die Qualifikation als Lebensgemeinschaft
Die Rechtsprechung stellt beim Vorliegen einer Lebensgemeinschaft auf das Erfordernis der drei Kriterien Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft ab.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005450 -
Exkurs zur bereicherungsrechtlichen Rückforderung
Grundsätzlich gilt, dass nicht jede Leistung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft vom Lebensgefährten zurückgefordert werden kann, insbesondere wenn diese als unentgeltich gelten.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005456 -
Voraussetzungen der Qualifikation einer LG als GesbR
Zusammenfassung aktueller Judikatur zur Beantwortung der Frage der Voraussetzungen der Qualifikation einer Lebensgemeinschaft als GesbR.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005458 -
Die Lebensgemeinschaft als GesbR
Aktuelle Judikatur und Beispiele aus der herrschenden Lehre zur Beurteilung des Vorliegens einer GesbR bei einer Lebensgemeinschaft.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005464 -
Zur jüngsten Rechtsprechung (vgl 5 Ob 174/09p; 1 Ob 181/13v und 8 Ob 49/19t)
Aktuelle Judikatur zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine GesbR im Rahmen einer Lebensgemeinschaft.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005556 -
Auswirkungen hinsichtlich der Aufteilung im Falle des „Aufgehens“ einer LG in eine Ehe/eingetragene Partnerschaft
Das „Aufgehen“ einer bisherigen Lebensgemeinschaft in einer Ehe entfaltet Rechtswirkungen für das Gebrauchsvermögen, aber auch auf eine bestehende GesbR.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005558 -
Zu den Partnerschaftsverträgen
Unter einem Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Lebensgefährten wird ein Vertrag verstanden, der die Beziehung während aufrechter nichtehelicher Lebensgemeinschaft, wie auch nach deren Auflösung regelt.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1005566