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Teil A – Theorie
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Verlöbnis – Definition
Das Verlöbnis ist das Versprechen zweier Personen, sich zu ehelichen. Nach derzeitiger Rechtslage müssen diese Personen unterschiedlichen Geschlechts sein.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244775 -
Verlöbnis – Rechtliche Aspekte
Das Verlöbnis zieht keine rechtliche Verbindlichkeit zur Schließung der Ehe selbst nach sich, im Falle eines Rücktritts können allerdings Ansprüche entstehen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 249767 -
Verlöbnis – Abschluss eines Verlöbnisses
Für den Abschluss eines Verlöbnisses gelten keine besonderen Formvorschriften, es müssen jedoch einige Umstände (Ehehindernisse, Geschäftsfähigkeit, etc.) beachtet werden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244678 -
Verlöbnis – Schadenersatz bei Rücktritt
Nach § 46 ABGB bleibt dem Teil, von dessen Seite keine "gegründete Ursache" zu dem Rücktritt vom Verlöbnis "entstanden" ist, der "Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens" vorbehalten.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259702 -
Verlöbnis – Auflösung des Verlöbnisses
Es gibt drei Arten ein Verlöbnis zu beenden, von denen zwei konkludent erfolgen können. Für beschränkt Geschäftsfähige wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters benötigt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 259799