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Gesetzlicher Güterstand
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Gesetzlicher Güterstand
Ohne diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten gilt gemäß § 1237 ABGB die Gütertrennung als sogenannter gesetzlicher Güterstand.Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 826983 -
Gütergemeinschaft
Eine Gütergemeinschaft muss mittels eines notariatsaktspflichtigen Ehepakts begründet werden. Je nach Umfang der Gütergemeinschaft unterscheidet man zwischen einer allgemeinen sowie einer partiellen Gütergemeinschaft.Susanna Perl-Lippitsch - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 826984 -
Gütertrennung
In Österreich gilt grundsätzlich das Prinzip der Gütertrennung, es sei denn, es wurde im Rahmen der Privatautonomie Anderes vereinbart. Erst bei Auflösung der Ehe werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.Susanna Perl-Lippitsch - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 826986 -
Zugewinngemeinschaft
Bei der Zugewinngemeinschaft gem § 81 u § 97 EheG besteht während der Ehe Gütertrennung. Erst nach Auflösung der Ehe wird der während der Ehe erzielte Zugewinn geteilt, bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach „Billigkeit“.Susanna Perl-Lippitsch - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 826989 -
Ehegattenwohnungseigentum als Eigentümerpartnerschaft
Seit 2002 ist es zwei natürlichen Personen (auch Ehegatten) möglich, gemeinsames Wohnungseigentum als Eigentümerpartner zu begründen. Erfahren Sie hier Genaueres.Susanna Perl-Lippitsch - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 826990