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§ 1372. Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1372. Gebrauch eines beweglichen Pfandstückes
(nichtamtliche Überschrift)
Der Nebenvertrag, daß dem Gläubiger die Fruchtnießung der verpfändeten Sache zustehen solle, ist ohne rechtliche Wirkung. Ist dem Gläubiger der bloße Gebrauch eines bewegliches Pfandstückes eingeräumt worden (§. 459), so muß diese Benützung auf eine dem Schuldner unschädliche Art geschehen.