Dokument-ID: 075495

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1373. Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.