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Dokument-ID: 075496
§ 1374. Wert einer Sache zur Sicherstellung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1374. Wert einer Sache zur Sicherstellung
(nichtamtliche Überschrift)
idF BGBl. I Nr. 135/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2001
Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.