Dokument-ID: 075498

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zweytes Hauptstück
Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten

§ 1375. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.