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Dokument-ID: 075589
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1461. a) ein rechtmäßiger;
Jeder Besitz, der sich auf einen solchen Titel gründet, welcher zur Uebernahme des Eigenthumes, wenn solches dem Uebergeber gebührt hätte, hinlänglich gewesen wäre, ist rechtsmäßig und zur Ersitzung hinreichend. Dergleichen sind, z.B. das Vermächtniß, die Schenkung, das Darleihen, der Kauf und Verkauf, der Tausch, die Zahlung, u.s.w.