Dokument-ID: 075588

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1460. Erfordernisse zur Ersitzung;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§. 309, 316, 326 und 345). Und zwar: