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Dokument-ID: 075588
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1460. Erfordernisse zur Ersitzung;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde (§. 309, 316, 326 und 345). Und zwar: