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Dokument-ID: 074357
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 299. auch die vorgemerkten Forderungen.
Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt. Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.