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Dokument-ID: 074356
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 298. Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.