Dokument-ID: 074357

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 299. auch die vorgemerkten Forderungen.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Schuldforderungen werden durch die Sicherstellung auf ein unbewegliches Gut nicht in ein unbewegliches Vermögen verwandelt. Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.