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Dokument-ID: 074378

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 318. Der Inhaber hat noch keinen Titel;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Dem Inhaber, der eine Sache nicht in seinem, sondern im Nahmen eines Andern inne hat, kommt noch kein Rechtsgrund zur Besitznahme dieser Sache zu.

und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.