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Dokument-ID: 074377
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 317. Haupttitel des rechtmäßigen Besitzes.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzt werden; bey Andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.