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Dokument-ID: 074567

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Siebentes Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)

§ 472. Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden; zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.