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Dokument-ID: 074567
Siebentes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Siebentes Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)
§ 472. Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit.
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden; zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.