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Dokument-ID: 074568
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 473. Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.