© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 074571

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Gewöhnlichere Arten:

a) der Haus-Servituten;

§ 475.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

(1) Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

  1. Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
  2. Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
  3. Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;
  4. Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
  5. Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;
  6. Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
  7. Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.

(2) Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.