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Dokument-ID: 074572
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 476.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:
- sein Haus nicht zu erhöhen;
- es nicht niedriger zu machen;
- dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;
- oder Aussicht nicht zu benehmen;
- Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.