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Dokument-ID: 074571
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gewöhnlichere Arten:
a) der Haus-Servituten;
§ 475.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
- Das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
- Einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
- Ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen; es sey des Lichtes oder der Aussicht wegen;
- Ein Dach oder einen Erker über des Nachbars Luftraum zu bauen;
- Den Rauch durch des Nachbars Schorstein zu führen;
- Die Dachtraufe auf fremden Grund zu leiten;
- Flüssigkeiten auf des Nachbars Grund zu gießen oder durchzuführen.
(2) Durch diese und ähnliche Haus-Servituten wird ein Hausbesitzer befugt, etwas auf dem Grunde seines Nachbars vorzunehmen, was dieser dulden muß.