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Dokument-ID: 074792
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 715.
Kann nicht festgestellt werden, welche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder später errichtet wurde, so gelten alle, soweit sie nebeneinander bestehen können. Die Bestimmungen des Sechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.
(BGBl. I Nr. 87/2015)