Dokument-ID: 074791

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 714. oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)