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Dokument-ID: 075414
§ 1301. Widerrechtlich zugefügter Schaden
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1301. Widerrechtlich zugefügter Schaden
(nichtamtliche Überschrift)
Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.