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Dokument-ID: 075413
§ 1300. Verantwortung eines Sachverständigen
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1300. Verantwortung eines Sachverständigen
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft als Versehen einen nachtheiligen Rath ertheilet. Außer diesem Falle haftet ein Rathgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Ertheilung des Rathes dem Andern verursachet hat. oder b) mehrere Theilnehmer;