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§ 985. Steigerung und Minderung des Werts
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 985. Steigerung und Minderung des Werts
(BGBl. I Nr. 28/2010)
Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.
(BGBl. I Nr. 28/2010)