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Dokument-ID: 075080
§ 986. Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 986. Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags
(BGBl. I Nr. 28/2010)
idF BGBl. I Nr. 28/2010 | Datum des Inkrafttretens 11.06.2010
(1) Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
(BGBl. I Nr. 28/2010)