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Dokument-ID: 075187
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1092. Erfordernisse.
Mieth- und Pachtverträge können über die nähmlichen Gegenstände und auf die nähmliche Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Mieth- und Pachtzins wird, wenn keine andere Uebereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.