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Dokument-ID: 075188
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1093.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Eigenthümer kann sowohl seine beweglichen und unbeweglichen Sachen, als seine Rechte in Bestand geben; er kann aber auch in den Fall kommen, den Gebrauch seiner eigenen Sache, wenn er einem Dritten gebührt, in Bestand zu nehmen.