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Dokument-ID: 075153
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1062. und des Käufers.
Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtigt.